Inhalte der Ausbildungen und Informationen zur amtsärztlichen Überprüfung

Vermittelt werden fundierte Grundlagen in Psychiatrie, Neurologie und Psychologie, entsprechend dem geforderten Wissensstand der Überprüfung. Außerdem üben wir die differentialdiagnostische Abgrenzung körperlicher und seelischer Ursachen psychischer Krankheitsbilder und erarbeiten mit Ihnen schließlich eine Kompetenz in der Wahl einer angemessenen Behandlungsform. Gesetzliche Fragen, wie: „Wen darf ich wie behandeln und wen überweise ich warum und wohin“, runden den Lehrgang ebenso ab, wie das korrekte Einschätzen und Verhalten in psychiatrischen Notfällen und Krisensituationen.

 

Verlangt werden in der gutachterlichen Überprüfung:

- ausreichende Kenntnisse über die berufliche Positionierung und Abgrenzung

- psychodiagnostische Fähigkeiten

- die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose zu behandeln

- die Befähigung, Gefahren der Psychotherapie im Einzelfall zu erkennen

- Kenntnisse über die Ursachen psychischer Erkrankungen

- Grundwissen über psychisch wirksame Medikamente

- sicheres Verhalten in Krisensituationen

 

Achtung: als „Beratung“ und damit genehmigungsfreie Tätigkeit versteht man nur reine Informationen über eine Behandlungsmethode, jede weitergehende Beziehung insbesondere zu Gefühlen und innere Befindlichkeiten der Klienten wird als „Ausübung der Heilkunde“ verstanden und ist damit erlaubnispflichtig.

Unterricht in Hannover

Unterricht in Braunschweig

Seit 1995 gibt es die Möglichkeit, eine eingeschränkte Heilerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erlangen. (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie). Diese Erlaubnis beschränkt sich dann auf die Ausübung der Heilkunde im psychotherapeutischen Bereich, ist aber auch erforderlich für die Anwendung vieler spiritueller und energetischen Methoden.

 

Direkt 1995 mit Beginn dieser Heilpraktiker für Psychotherapie Prüfungen, bin ich mit Elan in die BerufsBildung eingestiegen. Ich habe als einer der ersten Prüfungsbeisitzer fungiert, haben die erwarteten Inhalte recherchiert und stehen in ständigem Kontakt zu den Prüfungsämtern.

 

Das Heilpraktikergesetz schreibt vor, dass alle, die in eigener Praxis die Heilkunde (Erkennen, Heilen und Lindern von Leiden) ausüben wollen, eine staatliche Heilerlaubnis haben müssen, sonst machen sie sich strafbar. Dies gilt auch für die vielen Mitarbeiter sozialer Einrichtungen, die beratend tätig sind. Faktisch handelt es sich dabei allerdings häufig um psychologische Beratung oder Psychotherapie, die erlaubnispflichtig ist, will man sich nicht strafbar machen.

 

Aus Sorgfaltspflicht empfiehlt es sich, eine geeignete psychotherapeutische Methode erlernen zu wollen. Prüfer vergewissern sich häufig, ob Sie zumindest eine Fachausbildung begonnen haben. Sie können dies z.B. in der Form unserer Fachausbildungen belegen.

 

Nach bestandener Prüfung erhalten Sie eine eingeschränkte Heilerlaubnis für den Bereich psychologischer (bzw. energetischer) Methoden und dürfen sich „Heilpraktiker/ -in für Psychotherapie“ nennen. Sie können dann eine Praxis eröffnen und prinzipiell mit den meisten privaten Krankenkassen abrechnen. Sie können diese Praxis auch innerhalb gesundheitlicher Institutionen oder sozialer Einrichtungen betreiben, um ihre Tätigkeit dort zu legalisieren.

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© Georg Klaus